Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der es2000 Errichter Software GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Softwarekauf der es2000 Errichter Software GmbH

Stand: Oktober 2023

I. Geltung und AGBs unserer Kunden

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Kunde) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustim-men. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muß er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.

II. Vertragsanbahnung und Vertrag

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.

3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Software, Konzepte, Entwürfe, Muster) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Die Löschung ist nachzuweisen. Software zu Testzwecken wird dem Kunden maximal 6 Wochen überlassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde den Kaufpreis zu zahlen.

5. Vorleistungen (z.B. Kostenvoranschlag, Software, Konzepte, Entwürfe, Muster), die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Ver-trag kommt.

III. Leistungen und Leistungsumfang

1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berech-tigt, es sei denn der Kunde hat hieran kein Interesse.

2. Von uns durchgeführte Leistungen sind honorarpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Honorar nicht enthalten.

3. Verträge über Hard- und Software beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung, zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schu-lung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wird, sind wir hierzu nicht verpflichtet. Der Kunde trägt das Risiko, daß die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

4. Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinen-lesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software.

IV. Preise und Preisanpassungen

1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten sowie der jeweils am Ausliefe-rungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.

2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertig-stellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.

V. Nutzungsrechte und Vertragsstrafe

1. Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Sie werden zum Gegenstand des Vertrages.

2. Bei Lieferung von Standardsoftware, die durch uns hergestellt wurde, wird dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrech-ner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen.

3. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software einge-willigt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zu-rückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Hardware zum Zwecke der Kon-trolle der Löschung in Augenschein zu nehmen

4. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorga-ben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nut-zungsrecht für eigene Zwecke.

5. An Änderungen oder Ergänzungen unserer Standardsoftware hat der Kunde dieselben Rechte, wie an der Standard-software selbst.

6. Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.

VI. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge

1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegen-standes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig.

Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils halbjährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, daß es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich aner-kannt wurden.

3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

VII. Lieferung und Liefertermine

1. Evtl. (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen verbindlich.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offen-sichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensicht-lich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden.

2. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3. Bei Sachen (auch Software), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Ware bestehen. Wir leisten nur Gewähr, so-weit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäu-fers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.

5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minde-rung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der vertraglich ver-einbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

6. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.

7. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw. Installationsanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. In-stallation entgegensteht.

9. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterla-gen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache.

10. Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel bei neuen Sachen.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

IX. Mängelhaftung bei Werkvertrag

Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen (§ 631 ff. BGB) anwendbar sind, gilt das Folgende:

1. Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln beheben wir die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes. Im Fall der Verweigerung der Nacher-füllung, ihrer Unmöglichkeit, ihrer Unzumutbarkeit oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, hat der Kunde die gesetzli-chen Rechte bei Mängeln, sofern der Kunde uns schriftlich nach dem Fehlschlagen erfolglos eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.

2. Das Recht zur Minderung entfällt, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

3. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

X. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Falle gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen.

XI. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Besonderheiten in der Umgebung der EDV-Einrichtung, die auf die Funktion Einfluß haben könnten, hinzuweisen.

2. Der Kunde sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem). Er beachtet unsere Vorgaben.

XII. Haftung

In allen Fällen der Haftung, also auch für Mängel, gelten die folgenden Beschränkungen:

1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im Übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entste-hung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muß und zwar auf einen Höchstbetrag von 1.5 Mio € für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Für den Verlust von Daten haften wir, in dem vorgenannten Umfang, nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungs-adäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Auf-wand wieder hergestellt werden können.

4. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen -außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

XIII Datenschutzbestimmungen

12.1 Die Parteien halten die auf sie bzw. ihre im Zusammenhang mit den Diensten unter dem Vertrag stehenden Geschäftsaktivitäten jeweils anwend­baren datenschutz­rechtlichen Bestimmungen ein.

12.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen ein­gesetzt, die auf die Einhaltung (i) der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und (ii) der Weisungen des Verantwortlichen verpflichtet sind.

12.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch OSD oder einen Sub­unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden hier: https://www.es2000.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung/

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltswa-re) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vor-behaltloser Gutschrift.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vor-behaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.

3. Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.

4. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

XV. Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustim-mung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksam-keit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirk-same Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe-kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

es2000 Errichter Software GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaremiete der es2000 Errichter Software GmbH 

Stand: Oktober 2023

1 Anwendungsbereich 

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der es2000 Errichter Software GmbH (nachfolgend „es2000“) gelten für alle Verträge von es2000 mit dem Kunden, die die Miete der es2000 Standardsoftware nach näherer Maßgabe in Ziffer
1.2 erfasst. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, d.h. Unternehmen i.S.d § 14 BGB abgeschlossen, nicht mit Verbrauchern (§ 13 BGB). 

1.2 Sachlicher Anwendungsbereich dieser AGB ist  

(1) die Überlassung der es2000 Standardsoftware während der Vertragslaufzeit im vertraglich vereinbarten Umfang nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 4; 

(2) die Analyse und Bearbeitung von Mängeln während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe von Ziffer 12; 

(3) die Überlassung von Programm-Updates nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung während der Vertragslaufzeit, sofern es sich um von es2000 entwickelte (proprietäre) Standardsoftware handelt; 

(4) mit der Überlassung der es2000 Software in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern vertraglich vereinbart.  

2 Vertragsschluss, Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge 

2.1 Angebote von es2000 sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung beim Kunden oder durch die Durchführung des Auftrags zustande. 

2.2 Der Vertrag besteht aus den folgenden Bestandteilen in der angegebenen Geltungsreihenfolge: (i) schriftliche individuelle Vereinbarungen, (ii) Auftragsbestätigung, (iii) Angebot, (iv) Bestellung des Kunden, (v) diesen AGB. 

2.3 Nicht Bestandteil des Vertrags werden AGB des Kunden, es sei denn, es2000 stimmt der Einbeziehung von AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich zu. 

3 Leistungsbeschreibung 

3.1 Die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus den in Ziffer 2.2 genannten Vertragsdokumenten sowie in diesen Dokumenten ggf. jeweils in Bezug genommenen Dokumenten. Darüberhinausgehende Leistungen werden nicht angeboten und sind nicht geschuldet. 

3.2 Der Kunde trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.  

3.3 Verträge über Hard- und Software verpflichten es2000 grundsätzlich nicht zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schulung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird, ist es2000 hierzu nicht verpflichtet. 

3.4 Zusicherungen und Garantien werden nicht gegeben und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der ES2000. 

4 Rechteeinräumung 

4.1 Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages. 

4.2 Der Kunde erhält an es2000 Standardsoftware ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der es2000 Standardsoftware für die vertragsgemäße Nutzung zu internen Zwecken. Das Recht ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vertraglich vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der es2000 Standardsoftware.  

4.3 Der Kunde ist nicht zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Dekompilierung der es2000 Standardsoftware berechtigt. 

4.4 Rechte an Marken oder Kennzeichen von es2000, gleich in welcher Bereitstellungsform, werden dem Kunden über den Vertrag nicht eingeräumt. 

4.5 Sämtliche Leistungsschutzrechte stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich es2000 zu. Der Kunde verpflichtet sich, es2000 unverzüglich Schutzrechtsbehauptungen Dritter anzuzeigen und es2000 im Weiteren die Rechtsvertretung zu überlassen. es2000 ist in diesem Zusammenhang berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter notwendige Änderungen an der es2000 Standardsoftware auf eigene Kosten vorzunehmen. 

4.6 es2000 ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch entsprechende technische Vorkehrungen zu überwachen. 

5 Lieferung, Termine 

5.1 Von es2000 angegebene Fristen und Termine zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferfristen“) sind Planungstermine und nur verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde. 

5.2 Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen. 

5.3 Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von es2000 oder die Auslieferung/Bereitstellung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z. B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien es2000 für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Wird es2000 die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für die Dauer unmöglich, ist sie berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. 

5.4 Teilleistungen und -Lieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.  

6 Mitwirkung des Kunden 

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren, für die Erbringung der von es2000 unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistungen (Sachen und ggf. Rechte), im Folgenden gemeinsam als „Mitwirkung“ bezeichnet, auf seine Kosten erbringen. 

6.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, 

(1) für die ordnungsgemäße Systemumgebung Sorge zu tragen; der Kunde informiert sich hierfür über und beachtet die Systemvoraussetzungen von es2000 und weist es2000 auf etwaige Besonderheiten in der Systemumgebung, die auf die Funktion der es2000 Standardsoftware Einfluss haben könnten, hin; 

(2) die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen und technisch geeigneten IT-Systeme betriebsbereit zu halten sowie die sonst für die Durchführung des Vertrages notwendigen technischen Einrichtungen – wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen – funktionsbereit zu halten; 

(3) eine fortlaufend erreichbare und kundenseitig mindestens täglich abgerufene E-Mailadresse für den Kontakt mit es2000 zu benennen; 

(4) mitgeteilte Adress- und Kontaktdaten aktuell zu halten und es2000 über etwaige Änderungen dieser Daten unverzüglich zu informieren; 

(5) bei Vertragsschluss einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Vertreter für die Dauer des Vertrags zu benennen, der alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; 

(6) eine an der Gefahr des möglichen Ausfalls der es2000 Standardsoftware und der Bedeutung der Daten orientierte, mindestens kalendertägliche Datensicherung auf eigene Kosten durchzuführen und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. 

6.3 Leistet der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden vom Kunden zu tragen. Weitergehende Ansprüche von es2000 bleiben vorbehalten. 

7 Änderungen der AGB und Leistungsbeschreibung 

7.1 Die AGB und die Leistungsbeschreibung können von es2000 aus sachlichen Gründen geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung/Gesetzgebung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird. 

7.2 Änderungen der AGB/Leistungsbeschreibung werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. 

8 Vergütung, Abrechnung und Verzug 

8.1 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. 

8.2 Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung als Vorauszahlung für die Vertragsgrundlaufzeit bzw. für die Verlängerungszeiträume zu zahlen. Sofern Rechnungen von es2000 keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind Rechnungen von es2000 mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

8.3 Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein. 

8.4 Mit Ablauf geltender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Sind keine Zahlungsfristen vereinbart, kommt der Kunde nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. es2000 behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 

8.5 Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist es2000 unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Leistungen vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, einzustellen. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 10% der jährlichen Vergütung ausmacht. 

8.6 es2000 ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft entsprechend der seit der letzten Erhöhung eingetretenen Kostensteigerungen (z.B. der Rechenzentrumskosten, Personalkosten oder Inflation) angemessen zu erhöhen, um seine belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preiserhöhung wird es2000 dem Kunden per E-Mail mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen. Übersteigt die neue Vergütung die bisherige Vergütung um mehr als 10%, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, setzt sich der Vertrag fort; die neue Vergütung gilt dann ab Beginn der nächsten Vertragsperiode (Verlängerungszeitraum). Auf diese Wirkung wird es2000 den Kunden bei Mitteilung der Preiserhöhung hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, wird eine etwaig von ihm vorausbezahlte Vergütung anteilig erstattet.  

8.7 Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von es2000 anerkannte Forderungen berechtigt. 

9 Geheimhaltung 

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltung gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit. 

9.2 Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern. 

10 Datenschutzbestimmungen 

10.1 Die Parteien halten die auf sie jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. 

10.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen eingesetzt, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind. 

10.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch es2000 oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden, hier: https://www.es2000.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung/

11 Analyse und Bearbeitung von Mängeln 

11.1 es2000 wird die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der es2000 Standardsoftware während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten. Auftretende Mängel wird es2000 in angemessener Zeit beseitigen. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. In der Regel erfolgt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung. 

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, es2000 Mängel der Standardsoftware nach deren Entdeckung unverzüglich ausschließlich über das bereitgestellte Ticketsystem anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Lediglich bei Ausfall des Ticketsystems, erfolgt die Meldung per E-Mail oder über die telefonische Hotline, die dem Kunden in den von es2000 Servicezeiten zur Verfügung steht.  

11.3 Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen oder Systemvoraussetzungen von es2000 nicht oder nimmt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der es2000 Standardsoftware vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen die Mängelansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. es2000 steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind. Zeigt sich im Rahmen der Mangelanalyse und -behebung, dass kein Mangel, sondern einer der in dieser Ziffer 11.3 beschriebenen Fälle vorliegt, ist es2000 berechtigt, den für die Mangelanalyse und -behebung entstandenen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

12 Haftung 

12.1 es2000 haftet nach den gesetzlichen Regelungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer schriftlichen (§ 126 Abs. 1 BGB) Garantie. Im Übrigen ist die Haftung von es2000 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt bzw. ausgeschlossen. 

12.2 Für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet es2000 nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erbringung die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

12.3 Die Haftung von es2000 für einfache Fahrlässigkeit nach Ziffer 13.2 ist der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe der vereinbarten jährlichen Vergütung je Schadensereignis, und einen Betrag in Höhe des Dreifachen der vereinbarten jährlichen Vergütung für alle Haftungsfälle unter dem Vertrag. 

12.4 Die Haftung für indirekte Schäden, d.h. Schäden, die nicht an dem Gegenstand der Leistung selbst eintreten, sowie für entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

12.5 Die Haftung bei Datenverlust ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet es2000 nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 

12.6 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. 

12.7 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. 

12.8 Sofern kein Fall der Haftung nach 13.1 oder 13.6 vorliegt, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.  

13 Laufzeit und Kündigung 

13.1 Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, hat der Vertrag eine initiale Laufzeit von 12 Monaten („Vertragsgrundlaufzeit“). Mit Ablauf der Vertragsgrundlaufzeit bzw. eines Verlängerungszeitraums verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wird. 

13.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Kündigung aus wichtigem Grund hat, sofern der wichtige Grund in einem behebbaren Vertragsverstoß besteht oder sein Wegfall sonst in der Verfügungsmacht der anderen Partei steht, i.d.R. eine erfolglose Abmahnung mit einer Fristsetzung von i.d.R. vier Wochen vorauszugehen. 

13.3 Folge der Beendigung des Vertrages ist, dass das Recht zur Nutzung der es2000 Standardsoftware endet. 

14 Abtretung von Rechten durch den Kunden 

Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von es2000 auf einen Dritten übertragen. 

15 Referenz-Marketing 

es2000 ist berechtigt, den Firmennamen und das Logo des Kunden als Referenz zu verwenden. Dieses Einverständnis kann der Kunde jederzeit widerrufen. 

16 Schlussbestimmungen 

16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 Rom-I VO bleiben unberührt.  

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück. 

16.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen AGB oder Dokumenten Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden, handelt es sich nur um Lesefassungen und es bleibt allein die deutsche Fassung verbindlich. 

16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.