Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der es2000 Errichter Software GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt I: Allgemeine Bedingungen für sämtliche Verträge

§1 Geltungsbereich, Form 

(1) Die es2000 Errichter Software GmbH, Otto-Vesper-Straße 6,  49078 (nachfolgend: „es2000“) bietet ihren Kunden umfassende Softwarelösungen für Unternehmen aus der Errichter-Branche an, also für solche Unternehmen, die sich auf die Installation, den Aufbau oder die Sanierung von spezifischen Anlagen oder Strukturen wie Gebäudetechnik, Brandschutzsysteme oder ähnliche Einrichtungen spezialisiert haben.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen es2000 und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere für Verträge über:

  • den Erwerb (Kauf) von Software (siehe Abschnitt II.)
  • die Vermietung von Software (siehe Abschnitt III.)
  • die Erbringung von IT-Dienstleistungen (siehe Abschnitt IV.)
  • die Bereitstellung eines Customer Success Managers (siehe Abschnitt V.)

es2000 schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es2000 in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als es2000 ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und es2000 dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§2 Definitionen 

Die folgenden Begriffe gelten für sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

(1) „Software“ bezeichnet die in einer Leistungsbeschreibung oder Vertrag näher spezifizierten Computerprogramme im Objektcode.

(2) „Leistungsbeschreibung“ bezeichnet die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, die sich aus in Bezug genommenen Dokumenten (insbesondere dem Angebot sowie ggfls. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Beschreibungen) ergibt und die die näheren Spezifikationen der Software, die Nutzungslizenzen sowie deren Umfang und Beschränkungen festlegt.

(3) „Update“ bezeichnet eine von es2000 veranlasste, funktionelle Erweiterung und/oder technische Weiterentwicklung der Software innerhalb derselben Produktgeneration.

§3 Vertragsschluss, Subunternehmer 

(1) Die Angebote von es2000 sind unverbindlich und freibleibend. Sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt wird, bleiben sie für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Datum der Erstellung gültig. Ein Vertrag kommt entweder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.

(2) Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Software, Konzepte, Entwürfe, Muster) sind geistiges Eigentum von es2000; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

(3) Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Dokumente in nachstehender Rangfolge:

  • Individuelle schriftliche Vereinbarungen,
  • Auftragsbestätigung von es2000,
  • das Angebot von es2000 und
  • diese AGB.

Innerhalb dieser AGB haben die jeweiligen spezifischen Vertragsbedingungen in den Abschnitten II. bis V. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und VI.

(4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass es2000 zur Erbringung von Leistungen und/oder Teil-Leistungen auch andere Unternehmen als Subunternehmer beauftragen kann und wird. Ungeachtet dessen bleibt es2000 gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der eingesetzten Subunternehmen wie für eigenes Verschulden.

§4 Lieferung und Lieferzeit 

(1) Für die Freischaltung einzelner Programmteile erhält der Kunde nach Wahl von es2000 eine E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte E-Mailadresse oder einen Dongle mit einer Lizenzdatei. Mit Erhalt der E-Mail oder des Dongles ist die Lieferung der Software abgeschlossen.

(2) Von es2000 in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3)  Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung (§ 5) oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen.

(4) es2000 übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen oder das Ausbleiben, die fehlerhafte oder verspätete Belieferung durch Zulieferer, sofern es2000 ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ereignis nicht von es2000 zu vertreten ist. Führen solche Umstände dazu, dass die Erbringung der Lieferung oder Leistung erheblich erschwert oder unmöglich wird und die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist es2000 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei lediglich vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar sein, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an es2000 vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät es2000 mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von es2000 auf Schadensersatz nach Maßgabe des Teil VI. § 2 dieser AGB beschränkt.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde wird die Änderungen seiner Angaben, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung, eine Änderung der Bankdaten oder der Adresse, es2000 unverzüglich mitteilen.

(2) Der Kunde hat einen von es2000 erhaltenen Programmstand gemäß Installationshinweisen zu installieren, sofern nicht eine gesonderte Installationsleistung vereinbart wurde. Dabei  hat er eine vorhandene Installationsanweisung zu beachten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen durch es2000 erforderliche Systemumgebung vorhanden ist. Dabei sind die von es2000 im Vorfeld mitgeteilten Systemvoraussetzungen zu berücksichtigen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung der IT-Dienstleistungen benötigte IT-Infrastruktur, einschließlich der relevanten IT-Systeme, während der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit bleibt. Er stellt sicher, dass alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen – wie Zugangsdaten, Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen – vorhanden und funktionstüchtig sind. Sofern für die Leistungserbringung eine Internetverbindung zu es2000 erforderlich ist, hat der Kunde eine stabile Verbindung mit ausreichender Bandbreite und Qualität bereitzustellen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehler, Anwenderfragen oder sonstige Beeinträchtigungen der Software sowie der von es2000 erbrachten IT-Dienstleistungen unverzüglich über das bereitgestellte Ticketsystem zu melden. Falls ein solches System nicht zur Verfügung steht, hat die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von es2000 hierfür benannte Adresse zu erfolgen. Um eine schnelle Problembehebung zu ermöglichen, muss die Meldung so detailliert wie möglich sein. Insbesondere sind Fehlerprotokolle, Screenshots, Reproduktionsschritte und andere für die Analyse und Behebung relevante Informationen beizufügen. Vor Inanspruchnahme von Supportleistungen zu prüfen, ob eine Lösung für das Problem in der Dokumentation oder auf der Webseite von es2000 vorhanden ist.

(4) Soweit es für die Fehlerbehebung erforderlich ist, ermöglicht der Kunde es2000 während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den betroffenen Systemen oder Anwendungen (insbesondere durch Nutzung von Fernwartungstools) sowie zu seinen Geschäftsräumen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, aktiv bei der Identifikation und Behebung von Problemen mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter Ansprechpartner, das Testen von Zwischenlösungen sowie die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen im Rahmen der Fehlerbehebung.

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten, insbesondere vor der Installation von Updates oder der Vornahme von Wartungsarbeiten durch es2000. Umfang und Turnus der Datensicherung haben sich an der Gefahr des möglichen Ausfalls der Software und der Bedeutung der Daten für den Kunden zu orientieren und  mindestens kalendertägliche auf eigene Kosten zu erfolgen. Die Datensicherung muss den Kunden in die Lage versetzen, es2000 alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Er wird seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software schulen.

(6) Der Kunde setzt ausschließlich Software auf dem aktuellen oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuelle oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, es2000 alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentationen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Kunde benennt mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner, der es2000 während der Vertragslaufzeit – insbesondere bei der Inanspruchnahme von Supportleistungen –zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.  Zudem benennt der Kunde eine kundenseitig mindestens einmal täglich abgerufene E-Mail-Adresse, über die es2000 mit dem Kunden kommunizieren kann.

(9) Der Kunde verpflichtet sich, Projektbesprechungen wahrzunehmen und notwendige Freigaben oder Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen, um Verzögerungen im Projektverlauf zu vermeiden.

(10) Die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch es2000 setzt die Einhaltung dieser Mitwirkungspflichten voraus. Unterbleiben diese oder erfolgen sie unzureichend, kann dies zur Einschränkung oder Verzögerung der Leistung führen, ohne dass es2000 hierdurch in Verzug gerät. Die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden sind vom Kunden zu tragen.

§6 Schutzmaßnahmen und Auditrechte 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

(2) Der Kunde wird es es2000 auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde es2000 Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch es2000 oder eine von es2000 benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. es2000 ist berechtigt, die Einhaltung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte durch technische Vorkehrungen zu überwachen. Hierbei wird es2000 die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. es2000 darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. es2000 wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt es2000 die Kosten.  Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

§7 Preise, Vergütung und Verzug 

(1) Die zu zahlende Vergütung ergibt sich jeweils aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise sich Nettopreise und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein. Sofern die Parteien im Angebot eine monatliche Zahlung (z.B. Miete) vereinbaren, enthält der entsprechende Vertrag alle nach § 14, 14a UstG erforderlichen Angaben. Sofern und soweit der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug dieser monatlichen Zahlung erteilt, dient der jeweilige Vertrag als Dauerrechnung. Bei (monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen) Vorauszahlungen des Kunden (ohne SEPA-Lastschriftmandat) erhält der Kunde entsprechende Rechnungen. Sofern Rechnungen von es2000 keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind sie sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer monatlichen Rate in Verzug, wird der gesamte ausstehende Restbetrag unmittelbar zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt für den Fall einer negativen Bonitätsauskunft gemäß Abschnitt I, § 8 Abs. 2.

(2) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei es2000 eingeht. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. es2000 ist darüber hinaus berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Bei Bank- und Rücklastschriften wird es2000 neben den anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 15,00 € erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als 15 EUR entstanden ist.

(3) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich es2000 vor, erst nach Erhalt des jeweiligen Entgelts zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls es2000 von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall beginnen etwaige Liefer- und mit Bezahlung des Kaufpreises.

(4) Reisekosten und sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden gesondert berechnet, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vergütung enthalten sind. es2000 wird solche Kosten vorab mit dem Kunden abstimmen.

(5) es2000 ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft in angemessenem Umfang zu erhöhen, um die seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostensteigerungen (z. B. für Rechenzentrumskosten, Personalkosten oder infolge von Inflation) auszugleichen und die dadurch entstandenen, belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preisanpassung wird es2000 dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Nutzt der Kunde dieses Kündigungsrecht nicht, wird der Vertrag zu den angepassten Konditionen fortgeführt, wobei die neue Vergütung frühestens drei Monate nach der Teilung der beabsichtigten Preiserhöhung in Kraft tritt. es2000 wird den Kunden in der Mitteilung auf die Folgen des Nichtausübens seines Kündigungsrechts hinweisen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden wird eine bereits im Voraus gezahlte Vergütung anteilig erstattet.

§8 Bonitätsprüfung 

(1) es2000 ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen und vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere vor Vertragsabschluss (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen, insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln und den Vertragsschluss vom Ergebnis der Auskunft abhängig zu machen. Im Falle nicht vertragsgemäßer Abwicklung ist es2000 ebenfalls zur entsprechenden Datenweitergabe berechtigt.

(2) es2000 kann den Vertragsschluss von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass eine Bonitätsprüfung des Kunden kein negatives Ergebnis ergibt. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertragsverlängerung.

 

Abschnitt II: Spezifische Vertragsbedingungen für den Erwerb von Software (Softwarekauf) 

§1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang 

(1) Dieser Teilbereich der AGB regelt die dauerhafte Überlassung (Softwarekauf) der im jeweiligen Angebot und dem jeweiligen Leistungsschein genannten Software durch es2000 sowie die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an den Kunden.

(2) Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware, Upgrades und Installations- und Konfigurationsleistungen sind von es2000 nicht geschuldet und fallen nicht unter diese AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei es2000 angefragt werden.

(3) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung und der beigefügten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Sofern die Erstellung oder Überlassung einer Dokumentation geschuldet ist, wird diese ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt.

(4) Bei der von es2000 angebotene Software handelt es sich grundsätzlich um eine modular aufgebaute Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Kunden bereitgestellt wird. Der Kunde kann aus dem bestehenden Modulangebot diejenigen Module auswählen, die seinen Bedürfnissen entsprechen. Eine individuelle Anpassung oder Neuprogrammierung der Software im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Es handelt sich bei der Überlassung der Software nicht um die Erstellung eines individuellen Werks, sondern um die dauerhafte Überlassung standardisierter Softwareprodukte. Verträge über die Überlassung solcher Software unterfallen daher dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB), nicht dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

§2 Rechteeinräumung und Vertragsstrafe

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung eingeräumten Umfang. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit es2000 bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen werden.

(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten, zu unterlizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“).

(3) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist entsprechend zu kennzeichnen.  Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn es2000 die hierzu notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat.

(4) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte überschreitet, hat er unverzüglich die erforderlichen Rechte zu erwerben. Unterlässt er dies, macht es2000 ihre Rechte geltend.

(5) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.

(6) Urhebervermerke, Seriennummern und andere Identifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(7) Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.

§3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug 

(1) Der Kaufpreis für die Software wird im jeweiligen Vertrag individuell vereinbart und ergibt sich im Zweifel aus der Auftragsbestätigung.  Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig.

(2) Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.

(3) Zahlungen sind mit der Ablieferung der Software beim Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten fällig.

§4 Gewährleistung 

(1) es2000 leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von es2000 berechtigt zu sein.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist die gelieferte Software unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald die Software beim Kunden installiert ist, unabhängig davon, ob der Kunden begleitende Dienstleistungen wie Schulungen, Onboarding und/oder Reporting beauftragt hat. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn es2000 nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge es2000 nicht binnen 48 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) es2000 ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird es2000 dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) es2000 ist berechtigt – sofern erforderlich –, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. es2000 genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet es2000 nach Abschnitt VI, § 2.

(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt IV, § 2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von es2000 oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten.

(8) Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von es2000 nicht oder nimmt er Änderungen oder Erweiterungen an der Software vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. es2000 steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

§5 Eigentumsvorbehalt 

Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger, die übergebene Benutzerdokumentation und alle sonstigen übergebenen Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über.

§6 Support 

(1) Sofern der Kunde neben dem Softwarekaufvertrag auch einen Softwarepflegvertrag abschließt, gelten für den auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Support nachfolgende Regelungen.

(2) Leistungsumfang des Supports

  • Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, erbringt es2000 folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung und (iii)Anwendungssupport.
  • Die von es2000 geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.
  • Dem Support unterliegt ausschließlich die im Angebot bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von es2000 bereitgestellten Programmstand. Vorherige Programmstände werden nicht weiter gepflegt.

es2000 kann für bestimmte Softwareversionen durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden oder durch Veröffentlichung auf seiner Website jeweils einen Zeitpunkt des Endes der Pflege („End of Maintenance“ – EOM) und einen Zeitpunkt des Endes des Supports („End of Support“ – EOS) festlegen.

Nach dem EOM-Datum werden für die betroffene Version keine Updates, Patches oder Programmstände mehr bereitgestellt.

Nach dem EOS-Datum werden für diese Version auch keine Supportleistungen (insbesondere Fernwartung oder Anwendungssupport) mehr erbracht.

es2000 wird EOM- und EOS-Termine mit einem Vorlauf von mindestens sechs Monaten mitteilen. Die Mitteilung kann durch Veröffentlichung auf der es2000-Website erfolgen.

Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.

(3) Servicezeiten

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von es2000 und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt es2000 die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen es2000 den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.

(4) Programm-Updates

  • Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald es2000 solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt es2000 nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zurverfügungstellung von Updates ist mit der Zahlung des Supportentgelts abgegolten.
  • Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. es2000 unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.
  • Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt es2000 dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei es2000 aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.
  • Unter einem Softwarepflegvertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts.
  • Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für es2000, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens es2000 durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.

(5) Fernwartung

  • es2000 erbringt während der Laufzeit des Softwarepflegvertrag Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.
  • Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Softwarepflegvertrag bereits aufgetreten sind. Ausgenommen sind Mängel gemäß dem Softwareüberlassungsvertrag, sofern im Zeitpunkt des Zustandekommens des Pflegevertrages die Mangelhaftungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt 1, § 5 Abs. 3.
  • Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von es2000 liegt.
  • Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von es2000 nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.
  • Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von es2000. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.
  • Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.

(6) Vergütung, Verzug

Die monatliche Vergütung für den Support ergibt sich aus dem Softwarepflegvertrag. Das Supportentgelt wird prozentual vom Lizenzwert der vom Kunden erworbenen Software (inkl. sämtlicher erworbener Module) berechnet. Nachträglich erworbenen zusätzliche Module erhöhen den maßgeblichen Lizenzwert und führen daher zu einer entsprechenden Erhöhung des Supportentgelts. Sofern im Softwarepflegvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Supportentgelt 2 % des Lizenzwertes.

Das Supportentgelt erhöht sich jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres automatisch um 2,8 % des im unmittelbar vorangegangenen Vertragsjahr geltenden Supportentgelts. Die Erhöhung erfolgt ohne gesonderte Mitteilung.

(7) Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigung

  • Der Supportvertrag wird mit der Auftragsbestätigung durch es2000 wirksam.
  • Die Laufzeit beginnt mit Vertragsbeginn und beträgt mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch es2000 liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug ist, der 25 % des jährlichen Supportentgelts übersteigt.

Abschnitt III: Spezifische Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software

§1 Anwendungsbereich 

(1) Dieser Abschnitt der AGB regelt die befristete Gebrauchsüberlassung von Software (Miete, Subscriptions) gemäß dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. es2000 räumt dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein, wobei der Kunde hierfür eine (monatliche) Mietpauschale entrichtet. Sofern zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich, stellt es2000 dem Kunden eine Benutzerdokumentation in digitaler Form zur Verfügung. Diese kann als Onlinehilfe, PDF-Dokument oder vergleichbares Format bereitgestellt werden.

(2)  es2000 stellt dem Kunden eine Kopie der Software über das Internet zur Verfügung . Falls die Software durch einen Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde diesen ausschließlich für die Nutzung im vereinbarten Umfang.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung.

(4) Installations-, Schulungs- und Konfigurationsleistungen sind nur dann Gegenstand des Mietvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das gleiche gilt für Upgrades. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet es2000 nicht.

§2 Einräumung von Nutzungsrechten 

(1) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts das einfache (nicht ausschließliche), zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im dem vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Leistungsbeschreibung.

(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

(3) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder es2000 zugänglich gemacht werden. Über die vorstehenden Fälle hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(5) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen der Vereinbarung erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an es2000 zurück. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien zu löschen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien es2000 auszuhändigen.

(6) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.

§3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug 

(1) Die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung beträgt monatlich den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Wird der jeweilige Mietvertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die Vergütung für den ersten Monat anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.

(2) Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung als Vorauszahlung für die Vertragsgrundlaufzeit und sodann für die Verlängerungszeiträume zu zahlen. Im ersten Monat des Mietzeitraums wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.

(3) Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist es2000 unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Gebrauchsüberlassung vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, einzustellen. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50% (fünfzig Prozent) einer monatlichen Vergütung oder 10% einer jährlichen Vergütung ausmacht.

§4 Vertragsdauer, Kündigung, Übergabe und Rückgabe 

(1) Die Vermietung der Software beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Software beim Kunden. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Die Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses ist im Angebot festgelegt und startet am ersten Tag des Monats nach der Bereitstellung der Software. Ist dort nicht geregelt, hat der Vertrag eine initiale Laufzeit von 12 Monaten („Vertragsgrundlaufzeit“).

(2) Sofern im Angebot keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist. Erfolgt keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 12 Monate.

(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der es2000 zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von es2000 dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von es2000 hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(4) Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Kunden gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

§5 Support 

(1) es2000 leistet durch Support während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Kosten für den Support sind durch das Entgelt gemäß § 3 dieses Abschnitts abgegolten

(2) Leistungsumfang des Supports

  • Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, erbringt es2000 folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung und (iii) Anwendungssupport.
  • Die von es2000 geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.
  • Dem Support unterliegt ausschließlich die im Angebot bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von es2000 bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.

(3) Servicezeiten

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von es2000 und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt es2000 die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen es2000 den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.

(4) Updates

  • Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald es2000 solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt es2000 nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
  • Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. es2000 unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.
  • Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt es2000 dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei es2000 aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.
  • Gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts.
  • Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für es2000, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens es2000 durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.
  • Sofern es im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates zu einer wesentlichen Änderungen/Ergänzungen der Funktionalitäten der Software kommt, kann der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation über das Benutzerportal von es2000 online abrufen. Art, Form und Zeitpunkt der Aktualisierung bestimmt es2000 nach eigenem Ermessen.

(5) Fernwartung

  • es2000 erbringt während der Vertragslaufzeit Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Supportvertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.
  • Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Supportvertrages bereits aufgetreten sind.
  • Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt 1, § 5 Abs. 3.
  • Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von es2000 liegt.
  • Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von es2000 nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.
  • Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von es2000. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.
  • Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.

 

Abschnitt IV: Spezifische Bedingungen für die Erbringung von IT-Dienstleistungen

§1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für IT-Dienstleistungen, die von es2000 außerhalb von Softwarekauf, -miete, Support und Customer Success Management erbracht werden. Dazu zählen insbesondere Beratungsleistungen, technische Unterstützungsleistungen sowie Schulungsmaßnahmen, etwa im Rahmen eines Onboardings.

§2 Leistungsumfang und Vergütung

(1) Inhalt, Umfang, Zeitrahmen und Durchführung der jeweiligen Dienstleistung richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der einzelvertraglichen Vereinbarung. es2000 schuldet ausschließlich die Erbringung der jeweils vereinbarten Tätigkeit als Dienstleistung; ein konkreter Erfolg wird nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Sofern Schulungsleistungen erbracht werden, erfolgt die Durchführung in deutscher Sprache, soweit nicht abweichend vereinbart. es2000 ist bei der Auswahl der eingesetzten Schulungsinhalte und -methoden sowie des eingesetzten Personals frei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Erstellen oder Überlassen von Schulungsunterlagen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Die Vergütung der Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot in Verbindung mit der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von es2000.

§3 Leistungsstandards

(1) Es2000 erbringt die Leistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Es werden allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen des Kunden berücksichtigt.

(2) Es2000 setzt ausschließlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal sowie geeignete Verfahren, Tools und Werkzeuge ein, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Abschnitt V: Besondere Bedingungen für die Bereitstellung eines Customer Success Managers

§1 Anwendungsbereich

Dieser Teilbereich der AGB regelt die Erbringung besonderer Dienstleistungen durch es2000 im Bereich des Customer Success Managements (nachfolgend „CSM“).  Beim CSM handelt es sich um ein besonderes Dienstleistungsmodul, welches der Kunde gegen gesondertes Entgelt bei es2000 buchen kann. Ziel des CSM ist es, durch die Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners, des „Customer Success Managers“, sowie durch ergänzender Unterstützungsleistungen die Nutzung und betriebliche Integration der von es2000 bereitgestellten Software zu optimieren.

§2 Voraussetzungen und Verhältnis zu bestehenden Verträgen

(1) Voraussetzung für die Buchung des CSM ist eine bestehender und wirksamer Softwarepflegevertrag  oder Mietvertrag des Kunden über eine Software.

(2) Das CSM erweitert die im Rahmen des Support- bzw. Mietvertrages geschuldeten Leistungen um zusätzliche Unterstützungsangebote. Er ersetzt jedoch nicht die in diesen Verträgen geregelten Kernleistungen, wie insbesondere die Fehlerbehandlung, Programmaktualisierung oder Standard-Supportleistungen.

(3) Das CSM begründet keine Verpflichtung zur Entwicklung, Wartung oder Pflege individueller Softwareanpassungen, Schnittstellen oder Drittprodukte, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Das CSM begründet auch keine eigenständigen Lizenz-, Miet- oder Wartungsrechte an der Software.

§3 Leistungsumfang des CSM

(1) es2000 bietet unterschiedliche Leistungspakete des CSM an, die sich in Ihrem Leistungsumfang unterscheiden. Der Kunde kann aus den verschiedenen Leistungspaketen das für sich passende Paket heraussuchen und bei es2000 buchen. Der Leistungsumfang des jeweiligen Paktes ergibt sich jeweils aus dem Angebot von es2000. Der dort beschriebene Leistungsumfang, insbesondere die Aufschlüsselung der konkreten Leistungsinhalte je Leistungspaket (z.B. die wöchentlichen Verfügbarkeitszeiten des Customer Support Managers, die Anzahl und der Inhalt von „Kompass-Tagen“, die Dauer des Premium Supports, das Bestehen eines Service-Level-Agreement), ist verbindlich und bildet die Grundlage für das CSM.

(2) Die in der Paketübersicht im Angebot genannten Zeitkontingente für die Betreuung durch den Customer Success Manager sind Circa-Angaben zur Orientierung. Die konkrete Betreuung des Kunden durch den Customer Success Manager erfolgt im Rahmen dessen tatsächlicher Verfügbarkeit und nach inhaltlicher Priorisierung in Abstimmung mit dem Kunden.

(3) Die in bestimmten Leistungspaketen zusätzlich enthaltenen Premium Support-Minuten stellen eine technisch ausgerichtete Support-Leistung dar, die nicht vom Customer Support Manager, sondern von der Supportabteilung unter Anwendung der in § 5 definierter SLA-Regeln erbracht wird.

§4 Kontaktaufnahme, Verfügbarkeit und Durchführung

(1) Die Leistungen des Customer Success Managers werden nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht. Die Abstimmung erfolgt direkt zwischen dem Kunden und dem jeweils benannten Customer Success Manager. Der Kunde erhält hierfür eine persönliche E-Mail-Adresse sowie eine telefonische Durchwahl.

(2) Die Erbringung der Leistungen erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – während der regulären Geschäftszeiten von es2000, die auf der Webseite aufgeführt sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen). In Ausnahmefällen können gesondert vergütete Leistungen außerhalb dieser Zeiten vereinbart werden.

(3) Anfragen außerhalb vereinbarter Termine können durch den Customer Success Manager bearbeitet werden, sofern dessen Verfügbarkeit dies erlaubt. Der hierfür aufgewendete Zeitaufwand wird auf das im Rahmen des gewählten Pakets zur Verfügung stehende Stundenkontingent angerechnet.

(4) Leistungen können – je nach Vereinbarung – per Telefon, Videokonferenz (z. B. Microsoft Teams) oder in Ausnahmefällen auch vor Ort beim Kunden erbracht werden. Reisezeiten und -kosten für Vor-Ort-Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Im Falle von Urlaub (30 Tage/Jahr) oder Krankheit (bis zu 11 Tage/Jahr) des zuständigen Customer Success Managers stellt es2000 eine angemessene Vertretung sicher, soweit dies im Rahmen des gebuchten Pakets vorgesehen ist.

§5 Premium Support / Premium Service Level Agreement

(1) Sofern der Kunde ein Leistungspaket gewählt hat, dass  Premium Support beinhaltet, gelten für die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen die nachfolgenden Bedingungen.

(2) Der Premium Support steht dem Kunden für Fragen zu Programmfunktionen sowie zur Unterstützung bei der Analyse von Softwarefehlern zur Verfügung. Darüber hinaus umfasst er technische Dienstleistungen wie die Durchführung von Software-Upgrades, Serverumzügen oder Datenbankmigrationen.

(3) Der Kunde kann die ihm im Rahmen des gebuchten Leistungspakets monatlich zur Verfügung gestellte Dauer an Premium-Support-Leistungen innerhalb der regulären Geschäftszeiten gemäß § 4 Abs. 2 ohne gesonderte Vergütung in Anspruch nehmen. Die konkrete Anzahl der inkludierten Minuten ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Angebot. Werden über diese inkludierte Zeit hinaus weitere Premium-Support-Leistungen erbracht, erfolgt die Abrechnung zum jeweils gültigen Stundensatz gemäß der aktuellen Preisliste von es2000. Erfolgt der Premium Support auf Wunsch des Kunden außerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten regulären Geschäftszeiten, wird auf den jeweils geltenden Stundensatz ein pauschaler Zuschlag von 50 % erhoben.

(4) Serviceanfragen können durch den Kunden über den es-Helpdesk (https://helpdesk.es.de) oder per E-Mail an support@es.de gemeldet werden. Eine zuverlässige Bearbeitung der Meldungen kann seitens es2000 nur dann gewährt werden, wenn die Meldung über bevorstehende Wege erfolgt.

(5) Der Kunde benennt bei Vertragsabschluss nach seiner Wahl bis zu drei autorisierte Mitarbeiter, die es2000 als Ansprechpartner bei Supportanfragen zur Verfügung stehen. Diese Ansprechpartner müssen (i.) in der vertragsgegenständlichen Software geschult sein, (ii.) über die für Supportmaßnahmen erforderlichen Administrationsrechte der Software und der sonstigen IT-Infrastruktur des Kunden verfügen und (iii) Kenntnis der geschäftskritischen Prozesse oder Zugriff auf die entsprechende Dokumentation des Kunden haben.

(6) Sofern der Kunde einen Fehler der Software melden möchte, hat er den Fehler in eine der nachfolgenden Fehlerklassen einzuordnen.

ASAP – ultrakritisch: Ein ultrakritischer Fehler liegt vor, wenn eine Störung katastrophale Auswirkungen auf geschäftskritische Funktionen und Prozesse hat und dadurch eine extrem schwerwiegende Unterbrechung der von es2000 bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen verursacht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anwendung nicht gestartet werden kann (z. B. vollständiger Absturz beim Start, auch im abgesicherten Modus), wenn eingegebene Daten trotz korrekter Bedienung nicht gespeichert werden können (z. B. Arbeitsberichte mit Datenverlust), wenn die Gewährleistung der Datenintegrität erheblich beeinträchtigt ist oder wenn es zu wiederholten Abstürzen während der Ausführung geschäftskritischer Funktionen oder Module kommt. Ein Fehler gilt nur dann als ultrakritisch, wenn für die jeweilige Situation keine manuelle Alternative, kein Workaround und keine zumutbare Abhilfe zur Verfügung steht.

A – kritisch: Ein kritischer Fehler liegt vor, wenn eine erhebliche Störung unternehmenskritischer Funktionen auftritt, die zu schwerwiegenden Unterbrechungen des normalen Geschäftsbetriebs führt und für die kein Workaround zur Verfügung steht. Ein solcher Fehler ist insbesondere gegeben, wenn zentrale Funktionen wie die Rechnungsstellung oder der E-Mail-Versand nicht oder nur fehlerhaft ausgeführt werden können oder wenn eine gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Funktion nicht fristgerecht implementiert werden kann, obwohl der Termin unmittelbar bevorsteht und nicht verschiebbar ist.

B – normal: Ein normaler Fehler liegt vor, wenn die Funktionsweise der Anwendung beeinträchtigt ist oder es zu Fehlfunktionen kommt, deren Auswirkungen jedoch nicht erheblich sind. Ein solcher Fehler ist insbesondere dann gegeben, wenn zentrale Funktionen zwar betroffen sind, aber mithilfe eines Workarounds weiterhin genutzt werden können, oder wenn eine geschäftskritische Funktion zwar noch nicht zur Verfügung steht, deren produktive Einführung jedoch nicht unmittelbar bevorsteht oder zeitlich flexibel verschiebbar ist – beispielsweise bei der geplanten, aber nicht fristgebundenen Inbetriebnahme eines neuen Moduls oder einer neuen Programmfunktion.

C – unkritisch: Ein unkritischer Fehler liegt vor, wenn die Brauchbarkeit oder der Betrieb der Anwendung lediglich geringfügig beeinträchtigt ist und das Arbeiten mit der Software im Wesentlichen nicht behindert wird. Solche Fehler betreffen ausschließlich formale oder optische Aspekte ohne funktionale Einschränkungen. Beispiele hierfür sind nicht einheitlich gestaltete Programmdialoge oder Systemmeldungen, unzutreffende Funktionskennzeichnungen ohne Einfluss auf die tatsächliche Ausführung sowie Rechtschreibfehler in der Benutzeroberfläche.

(7) es2000 behält sich das Recht vor, die vom Kunden angegebene Kritikalität eines Servicecalls anhand der tatsächlichen Störungsauswirkungen und der geltenden Einstufungskriterien zu überprüfen und bei Abweichungen entsprechend herabzustufen. Sofern ein Vorfall vom Kunden als „ultrakritisch“ (ASAP) eingestuft wurde, obwohl der Kunde wusste oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass wesentliche Angaben zur Prioritätseinstufung unzutreffend waren, und es2000 hierdurch ein vermeidbarer Mehraufwand entstanden ist, kann es2000 dem Kunden diesen Mehraufwand mit pauschal 250 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehaltwen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

(8) Abhängig von der vom Kunden gemeldeten und von es2000 bestätigten Fehlerklasse werden die folgenden Leistungen innerhalb der jeweils definierten Reaktionszeiten erbracht. Als Reaktion gilt die erste qualifizierte Rückmeldung seitens es2000 mit einer Einschätzung des Sachverhalts, Rückfragen oder konkreten Maßnahmen.

  • Bei der Meldung eines ultrakritischen Fehlers (Priorität: ASAP) verpflichtet sich es2000, innerhalb von vier Stunden nach Eingang eines vollständigen Tickets mit entsprechend eingestufter Priorität geeignete Maßnahmen zur Analyse und Behebung oder Umgehung des Problems zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere die Zuweisung qualifizierter Mitarbeiter des Premium Supports (oder im Bedarfsfall weiterer Fachabteilungen) nistrativen Rechten an den notwendigen Server, Clients und der Software bereit zu halten. Der Zugriff auf die betroffenen Server und Clients muss per Remote-Verbindung ermöglicht werden. Zudem sind sämtliche zur Analyse erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere eine nachvollziehbare Beschreibung des Problems inklusive  einer schriftlichen Beschreibung der einzelnen Schritte zur Reproduktion des Betriebs, Volltextkopien, Screenshots der Fehlermeldungen einschließlich der Informationen im Detailfenster, eine Aussage zur Nutzerbetroffenheit, eine Dokumentation sämtlicher Änderungen an der Umgebung (einschließlich SQL-Skripten, Eigenentwicklungen und Schnittstellen) sowie – bei performancebezogenen Störungen – zusätzliche Angaben zur verwendeten Hardware- und Netzwerkinfrastruktur sowie zu gleichzeitig laufenden Systemprozessen.
  • Bei der Meldung eines Fehlers der Kategorie „Kritisch (A)“ verpflichtet sich es2000, dem Kunden innerhalb von 24 Stunden nach Eingang eines entsprechenden Supporttickets innerhalb der regulären Geschäftszeiten gemäß Abs. 2 eine qualifizierte Rückmeldung zu erteilen. Diese Rückmeldung erfolgt während der regulären Geschäftszeiten direkt im betreffenden Ticket und enthält eine Information über den aktuellen Status der Bearbeitung, die bisher getroffenen Maßnahmen sowie die nächsten vorgesehenen Schritte zur Lösung oder Umgehung des gemeldeten Problems. Der Kunde muss ab dem Zeitpunkt der Ticketerstellung bis zur abschließenden Behebung der Störung durchgehend für Rückfragen und die gemeinsame Bearbeitung erreichbar sein. Hierzu hat er eine fachlich geeignete und autorisierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit Auskünfte geben und gegebenenfalls erforderliche Mitwirkungsleistungen unmittelbar erbringen kann.
  • Wird ein Fehler der Kategorie „Normal (B)“ gemeldet, wird es2000, dem Kunden innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden während der regulären Geschäftszeiten eine Rückmeldung im betreffenden Supportticket zu erteilen. Diese Rückmeldung enthält eine Einschätzung des aktuellen Bearbeitungsstandes, Angaben zu bisher ergriffenen Maßnahmen sowie Hinweise auf geplante nächste Schritte zur Behebung oder Umgehung der gemeldeten Störung. Zur Sicherstellung einer zügigen Bearbeitung ist der Kunde verpflichtet, auf Anfragen von es2000 nach ergänzenden Informationen unverzüglich zu reagieren und empfohlene Lösungen zeitnah umzusetzen.
  • Fehler der Kategorie „Unkritisch (C)“ werden von es2000 nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen bearbeitet und unter Berücksichtigung betrieblicher Prioritäten in den laufenden Supportbetrieb integriert. Eine konkrete Reaktionszeit wird für diese Fehlerklasse nicht zugesagt. es2000 behält sich vor, derartige Anliegen zunächst zu dokumentieren und im Rahmen von Versionspflege oder geplanten Produktanpassungen sukzessive umzusetzen.

(9) Vom Leistungsumfang des Premium Supports nicht umfasst sind alle darüber hinausgehenden Dienstleistungen, insbesondere individuelle Anpassungen, Konfigurationen oder Erweiterungen der Anwendung, die nicht dem vorgesehenen Standardnutzungsumfang von es2000 entsprechen, unabhängig davon, ob diese durch den Kunden, durch Dritte oder durch es2000 selbst veranlasst wurden. Ebenso nicht vom Premium Support erfasst sind Probleme oder Komplikationen, die sich aus derartigen Anpassungen ergeben. Der Premium Support beinhaltet darüber hinaus keine Unterstützung im Zusammenhang mit externen Zugriffen auf die es2000-Datenbank, etwa über benutzerdefinierte Berichte, Schnittstellen, BI-Werkzeuge oder andere Drittanwendungen, sowie keine Leistungen im Zusammenhang mit direkten Änderungen an Daten oder am Datenbankschema außerhalb des durch es2000 vorgesehenen Standards (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Trigger, Tabellen oder gespeicherte Prozeduren). Ferner sind Leistungsprobleme ausgeschlossen, die auf eine Systemumgebung zurückzuführen sind, welche nicht den jeweils veröffentlichten Systemanforderungen entspricht.

(10) Der Anspruch auf Premium Support besteht nur für solche Softwareversionen, die sich innerhalb des von es2000 festgelegten Supportzeitraums befinden. Für veraltete oder abgekündigte Versionen wird Support ausschließlich nach erfolgter Migration auf eine aktuell unterstützte Version geleistet. Zudem obliegt es dem Kunden, bei der Untersuchung und Behebung von Störungen, insbesondere bei leistungsbezogenen Problemen, sämtliche aktiven Tools und Integrationen von Drittanbietern zu deaktivieren, soweit diese eine Beeinflussung der Systemleistung nicht ausschließen lassen. Eine Pflicht zur Fehlersuche oder -behebung bei aktivierten Drittanbietertools besteht nicht. Beratungsleistungen durch Consultants von es2000, insbesondere im Rahmen projektbezogener Vorhaben, die Erstellung oder Anpassung benutzerdefinierter Berichte sowie der Support oder die Entwicklung individueller Programmschnittstellen (API), sind nicht Bestandteil des Premium Supports. Diese Leistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den Kunden. Die Durchführung solcher Maßnahmen erfolgt abhängig von der jeweiligen Ressourcenverfügbarkeit der zuständigen Fachabteilungen.

§6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung für die im Rahmen des CSM geschuldeten Leistungen richtet sich nach dem jeweils gewählten Leistungspaket und ist im Angebot angegeben.

(2) Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, wird die Vergütung jährlich im Voraus fällig und ist ohne Abzug zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Nicht genutzte Stundenkontingente innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums verfallen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit und können nicht in Folgeperioden übertragen oder rückvergütet werden. Eine teilweise oder vollständige Rückerstattung ist ausgeschlossen.

(4) Zusätzliche, nicht im Leistungspaket enthaltene Leistungen – insbesondere projektbezogene Beratungen, Vor-Ort-Einsätze, individuelle Berichte oder Schulungen – werden gesondert nach Aufwand gemäß der jeweils geltenden Preisliste von es2000 abgerechnet.

§7 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag über die Bereitstellung des Customer Success Managers beginnt zu dem im Angebot angegeben Zeitpunkt. Die Mindestlaufzeit ist im Angebot festgelegt. Ist dort nichts geregelt, hat der Vertrag eine Laufzeit von zwölf Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist,
  • eine der Parteien ihre vertraglichen Hauptpflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist behebt.

(3) Bei Beendigung des Vertrags erlöschen sämtliche Ansprüche des Kunden auf Nutzung nicht verbrauchter Stunden oder Teilleistungen. Eine anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung erfolgt nicht.

 

Abschnitt VI: Besondere Bedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen (Abschnitte II. bis VI.) 

Dieser Teilbereich der AGB enthält Regelungen, die für alle Geschäftsbeziehungen von es2000 (Abschnitte II.– VI.) gelten.

§1 Datenschutz und Referenzmarketing 

(1) es2000 beachtet bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten des Kunden und anderer Betroffener die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch es2000 oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden unter: https://www.es2000.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung/. Dem Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags steht die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gleich.

(3) es2000 ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in einer branchenüblichen Weise zu Referenzzwecken (z. B. auf der eigenen Website, in Präsentationen und in Marketingmaterialien) zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder werbliche Darstellung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.

§2 Haftung von es2000 

(1) Die Haftung von es2000 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 2 eingeschränkt.

(2) es2000 haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit es2000 gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die es2000 bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es2000 bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Software sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von es2000 für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Für den Verlust von Daten haftet es2000 nicht, sofern der Verlust darauf beruht, dass der Kunde keine angemessenen Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen hat, die eine Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht hätten.

(6) Soweit es2000 technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Angaben zur Software, Leistungen oder Systemkomponenten – etwa in öffentlichen Äußerungen, Produktinformationen, Werbematerialien, Präsentationen oder sonstigen Veröffentlichungen – dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB oder eine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. es2000 übernimmt keine Garantien, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich durch die Geschäftsführung erklärt.

(8) Die Einschränkungen dieses § 2 gelten nicht für die Haftung von es2000 wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, es2000 unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Er hat es2000 deshalb unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden von etwaigen Schäden schriftlich zu informieren.

(10) Hinsichtlich der Vermietung von Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von es2000 bei anfänglichen Mängeln ausgeschlossen. es2000 haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(11) Ansprüche des Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahre. Für den Verjährungsbeginn findet § 199 Abs. 1 BBG Anwendung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht in den in Abs. 8 genannten Fällen.

§3 Rechte an Arbeitsergebnissen / Rechtsmängel an der Software 

(1) Alle im Rahmen der Vertragserfüllung durch es2000 erbrachten Leistungen und dabei entstehenden Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Analysen, Anpassungen, Reports, Skripte, Konfigurationen sowie Schulungsunterlagen – unterliegen dem geistigen Eigentum von es2000. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte an diesen Ergebnissen verbleiben bei es2000, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Der Kunde erhält an diesen Ergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Sofern es2000 ausnahmsweise aufgrund separater schriftlicher Vereinbarung individuelle Programmierleistungen oder Softwareanpassungen erbringt, erhält der Kunde an diesen Änderungen lediglich diejenigen Nutzungsrechte, die ihm an der zugrunde liegenden Standardsoftware eingeräumt wurden. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung des Quellcodes besteht nicht. Rechte am Quellcode werden grundsätzlich nicht eingeräumt.

(2) Sollte die Software oder die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde es2000 unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

(3) Liegt eine von es2000 zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Software oder die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen vor, kann es2000 auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Software/Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann es2000 die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Software/Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Abschnitt VI, § 2 dieser AGB.

§4 Änderungen dieser AGB 

(1) Die AGB und die Leistungsbeschreibungen können von es2000 aus sachlichen Gründen geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung/Gesetzgebung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird.

(2) Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

§5 Schlussbestimmungen 

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) es2000 ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Wenn der Kunden Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

(6) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang der mit es2000 abgeschlossenen Verträge nur nach schriftlicher Zustimmung von es2000 auf Dritte übertragen bzw. abtreten.

(7) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird.